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Diese Versand und
Verpackungsanweisungen ist ein Auszug aus den Regelwerken
[1 -11] der
gesetzlichen Grundregelungen und Rechtsvorschriften. Nur diese
sind rechtsgültig und verbindlich.
Diagnostische Proben und andere
medizinische Untersuchungsmaterialien werden täglich innerhalb
Deutschlands in großer Zahl über öffentliche Verkehrswege
transportiert. Das erfolgt überwiegend zwischen der
Entnahmeeinrichtung (Arztpraxen, Krankenhäuser) und der
Untersuchungseinrichtung (klinische und mikrobiologische
Laboratorien). Wichtig ist jedoch auch der Probentransport
zwischen einzelnen Laboratorien, z.B. zur weiterführenden
Spezialdiagnostik der Proben oder der daraus isolierten
Kulturen.
Die ab 1. Januar 2003 wirksam gewordenen
Veränderungen in den öffentlich-rechtlichen
Gefahrgutvorschriften haben zu einer starken Verunsicherung bei
allen Betroffenen geführt. Ziel dieses Übersichtsartikels ist
es, insbesondere die vom untersuchenden Arzt oder Laborarzt beim
Probenversand zu beachtenden Vorschriften transparenter zu
gestalten.
Grundlegende Rechtsvorschriften
Besonders bedeutsam für die
Gefahrenabwendung beim Transport gefährlicher Güter, wozu
ansteckungsgefährliche (infektiöse) Materialien gehören, ist das
für alle Verkehrsträger weltweit gültige Regelwerk
"Recommendations on the Transport of Dangerous Goods - Model
Regulations" [1]
der Vereinten Nationen, das alle zwei Jahre aktualisiert wird.
Ansteckungsgefährliche Stoffe gehören danach der UN-Klasse 6.2
an. Für die häufigste Form, den Gefahrguttransport über
öffentliche Straßen, ist in Europa als grundlegendes Regelwerk
das Europäische Übereinkommen vom 30. September 1957 über die
internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(ADR) zu berücksichtigen
[2], dessen aktualisierte Fassung am
1. Januar 2003 völkerrechtlich in Kraft trat. Die nationale
Umsetzung erfolgt durch die Gefahrgutverordnung Straße und
Eisenbahn (GGVSE [3]).
Daneben gibt es weitere verkehrsträgerspezifische internationale
Regelwerke einschließlich nationaler Umsetzungen durch
Verordnungen, Richtlinien und Bestimmungen für den
Eisenbahnverkehr (RID [4]),
den Binnenschiffsverkehr (ADNR [5]),
den Seeschiffsverkehr (IMDG-Code
[6]) und den Luftverkehr (ICAO-TI [7]
und IATA-DGR
[8]). Verkehrsträgerübergreifend ist die
Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV [9])
zu berücksichtigen. Die Biostoffverordnung [10]
dagegen regelt als nationale Umsetzung der Richtlinie 90/679/EWG
"Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische
Arbeitsstoffe bei der Arbeit" [11]
den bestimmungsgemäßen Umgang mit infektiösen Materialien
innerhalb von
Krankenhäusern, Laboratorien und ähnlichem.
Außerhalb, das heißt beim
Transport über öffentliche Verkehrswege, gilt das
Gefahrgutrecht.
Verpackung, Kennzeichnung und Transport
Die Art des medizinischen Probenmaterials
und seine Zuordnung zur betreffenden Risikogruppe entscheiden
hauptsächlich über die anzuwendenden Vorschriften für
Verpackung, Kennzeichnung und Bedingungen des Probentransports.
Verpackung
Auch auf dem Gebiet "Verpackung" sind
gefahrgutrechtlich ab 1. Januar 2003 Vereinfachungen
eingetreten. Es gibt für humanmedizinisches
Untersuchungsmaterial nur noch zwei Verpackungsarten (siehe
Abbildung 1
und
2) bzw. -vorschriften:
P650 für diagnostische Proben der
UN-Nr. 3373 und
P620 für ansteckungsgefährliche Stoffe der UN-Nr. 2814
In beiden Fällen handelt es sich um
zusammengesetzte Verpackungen, bestehend aus:
1.
Primärverpackung (Probengefäß)
2.
Sekundärverpackung (Schutzgefäß)
3.
Umverpackung.
Für flüssige Materialien (etwa: Blut)
müssen Probengefäß und Schutzgefäß flüssigkeitsdicht und
zwischen beiden ausreichend saugfähiges Material angeordnet
sein.
Unterschiede zwischen beiden Verpackungen
bestehen in der Konstruktion von Sekundär- und Umverpackung, den
Abmessungen (P620 mindestens 100 mm in jeder Dimension) und den
Prüfanforderungen. Verpackungen nach P620 müssen besonderen
Prüfbelastungen standhalten können und - im Gegensatz zur P650 -
bauartgeprüft und amtlich zugelassen sein (zuständig:
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Berlin).
Die Umverpackung nach P650 kann dagegen beim Transport über
öffentliche Straßen prinzipiell aus einer gepolsterten
Papierhülle o.ä. (s. Bild 3a in
Abb. 2) oder aber aus einer so genannten
kistenförmigen Verpackung aus Pappe, das heißt einer
Faltschachtel, bestehen. Empfehlenswert vom
Sicherheitsstandpunkt aus ist letztere. Sie ist auch für den
Postversand vorgeschrieben.
Darüber hinaus sind weitere in der
Verpackungsanweisung P650 angegebene Anforderungen einzuhalten,
die diese Verpackung zu einer medizinischen
Sicherheitsverpackung machen. Es wird daher insbesondere für den
Kurierversand diagnostischer Proben empfohlen, von der Industrie
angebotene Verpackungen zu verwenden, die von der BAM geprüft
wurden.
Ansteckungsgefährliche Stoffe der
UN-Nr. 2814 dagegen sind in bauartgeprüften Verpackungen nach
P620 (s.
Abb. 2) zu versenden, die gleichfalls im
Fachhandel erhältlich sind.
Kennzeichnung
Die vorgeschriebene Kennzeichnung für die
UN-Nr. 3373 lautet: "Diagnostische Probe". Eine zusätzliche
Kennzeichnung als "Medizinisches Untersuchungsgut" und die
Angabe der UN-Nummer sind statthaft, aber nicht vorgeschrieben.
Die Kennzeichnung für die UN-Nr. 2814 lautet:
"Ansteckungsgefährlicher Stoff, gefährlich für Menschen,
UN-Nr. 2814". Außerdem ist der für die Gefahrgutklasse 6.2
vorgeschriebene Gefahrzettel anzubringen (Biohazard-Symbol). Die
Information "Bei Beschädigung oder Freiwerden
Gesundheitsbehörden verständigen" kann zusätzlich angebracht
werden und dient der Biologischen Sicherheit im Falle eines
Transportschadens.
Transport
Diagnostische Proben der UN-Nr. 3373, die
in Übereinstimmungen mit der Verpackungsanweisung P650 verpackt
sind, unterliegen keinen weiteren gefahrgutrechtlichen
Anforderungen des ADR bei der Beförderung. Das betrifft
beispielsweise den Verzicht auf ein sonst notwendiges
Beförderungspapier und auf besondere Anforderungen an
Transportfahrzeuge und deren Fahrer. Ordnungsgemäß nach P650
verpackte Proben dürfen daher mit normalen Kurierfahrzeugen,
Dienst- und Privatwagen, Taxis und anderen Fahrzeugen zur
Untersuchungseinrichtung befördert werden. Die damit
beauftragten Personen sind jedoch entsprechend zu belehren und
verantwortlich zu machen.
Gleichzeitig befreit ist der Absender
diagnostischer Proben (auch solchen der Risikogruppe 3) von der
Pflicht, einen Gefahrgutbeauftragten zu bestellen. Dies geht auf
einen Beschluss des Bund-Länder-Fachausschusses Beförderung
gefährlicher Güter (BLFA-GG) zurück. Damit ersetzt die ab
1. Januar 2003 gültige Verpackungsvorschrift P650 die Ende 2002
ausgelaufene Multilaterale Vereinbarung M96.
Bei ansteckungsgefährlichen Stoffen der
UN-Nr. 2814 (z.B. diagnostischen Proben der Risikogruppe 4,
nicht zur Diagnostik bestimmten Kulturen der Risikogruppe 2 bis
4 u.a. infektiösen Materialien) richten sich die weiteren
Transportanforderungen nach der jeweiligen WHO-Risikogruppe, zum
Teil auch der beförderten Menge. Infrage kommen gegebenenfalls
eine spezielle Ausrüstung und Kennzeichnung der Fahrzeuge und
Ausbildung der Fahrer, Mitführen von Unfallmerkblättern,
Beförderungspapieren und die Bestellung eines
Gefahrgutbeauftragten. Es empfiehlt sich für die meisten
Absender aus dem Bereich des Gesundheitswesens, mit der
Beförderung in diesem Fall ein für Gefahrguttransporte
zugelassenes Transportunternehmen zu beauftragen.
Abbildung 2
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Verpackung für Diagnostische Proben nach der
Verpackungsanweisung P650
Legende:
1. Probenröhrchen mit
saugfähigem Material
2. Schutzgefäß
3. Umverpackung
3a. Versandhülle
3b. formstabile Faltschachtel
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Abbildung 2
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Bauartgeprüfte UN-Gefahrgutverpackung für Klasse 6.2
entsprechend Verpackungsanweisung P620 |
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